BFH - Beschluß vom 27.07.1999
VII B 291/98
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 435

NZB; Einlegung unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VII B 291/98

DRsp Nr. 2000/709

NZB; Einlegung unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft; Verfahrensmängel

1. Eine NZB, die unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingereicht wird, ist ordnungsgemäß erhoben, wenn aus ihrem Rubrum eindeutig hervorgeht, dass der unterzeichnende Prozessbevollmächtigte die Beschwerde persönlich für den Kl. und Beschwerdeführer eingelegt hat. 2. Fehlverhalten des FA im Festsetzungs- oder außergerichtlichen Verfahren stellen keine Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Derartige Verstöße sind allein Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahren.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingereicht-- ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum eindeutig hervorgeht, daß der unterzeichnende Prozeßbevollmächtigte --Steuerberater X-- die Beschwerde persönlich für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat (siehe dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).