BFH - Beschluss vom 19.08.2002
VIII B 132/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 65

NZB; Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 132/02

DRsp Nr. 2002/17435

NZB; Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils; kumulative Urteilsbegründung

1. Im Verfahren der NZB kann der Beschwerdeführer mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Vorentscheidung nicht gehört werden.2. Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss für jeden der Gründe das Vorliegen eines Zulassungsgrundes schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.