BFH - Beschluss vom 01.02.2005
VIII B 186/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1257
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3446/01

NZB: Entnahme; neuer Sachvortrag im NZB-Verfahren

BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 186/03

DRsp Nr. 2005/7853

NZB: Entnahme; neuer Sachvortrag im NZB-Verfahren

1. Eine Entnahme erfordert eine eindeutige und endgültige Entnahmehandlung, die bei buchführenden Betrieben i.d.R. bei einer entsprechenden Entnahmebuchung anzunehmen ist.2. Im Beschwerdeverfahren ist neuer Sachvortrag nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) und die Beigeladene und Beschwerdeführerin zu 2. (Beigeladene) einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt schlüssig dargelegt haben sollten, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.