BFH - Beschluss vom 05.12.2006
X B 106/06
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 ; FGO § 59 § 72 § 73 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 733
ZEV 2007, 281
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1715/05

NZB: Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis

BFH, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen X B 106/06

DRsp Nr. 2007/4890

NZB: Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis

1. Die Berechtigung zur Geltendmachung von Gestaltungsrechten, die einer Erbengemeinschaft zustehen, beurteilt sich grundsätzlich allein nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB.2. Erheben nicht alle Miterben eine auf die Anfechtung eines Steuerbescheids gerichtete Klage, hat das nicht zur Folge, dass die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen wäre.3. Erheben Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine den Erblasser betreffenden Anfechtungsklage, bewirkt die Rücknahme der Klage durch einen der Erben nicht, dass die Klage insgesamt unzulässig wird. Vielmehr ist die Klagerücknahme wirksam und das Verfahren insoweit abzutrennen und einzustellen; sodann ist der Kläger, der seine Klage zurückgenommen hat, zu dem Verfahren der verbliebenen Kläger hinzuzuziehen.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 ; FGO § 59 § 72 § 73 ;

Gründe: