BFH - Beschluss vom 28.03.2007
III B 118/05
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1336
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 13/05

NZB: Erledigung der Hauptsache, Rechtsschutzbedürfnis

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen III B 118/05

DRsp Nr. 2007/8693

NZB: Erledigung der Hauptsache, Rechtsschutzbedürfnis

1. Wie jedes Rechtsmittel setzt die Beschwerde gegen einen Beschluss des FG ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.2. Mit Erledigung der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Zurückweisung. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des FG-Beschlusses kommt danach nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 10. Januar 2005 Klage wegen Kindergeld. Er wurde durch die DGB Rechtsschutz GmbH sowie mehrere --einzeln benannte-- Rechtssekretäre vertreten.