BFH - Beschluss vom 17.04.2007
VI B 145/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2, 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1314
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 527/05

NZB: Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen VI B 145/06

DRsp Nr. 2007/8863

NZB: Fahrtenbuch

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Rechtsfolgen ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch hat.2. Liegen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen durch ein Fahrtenbuch vor, bleibt weder Raum für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung noch für eine Schätzung, die sich an den Angaben des Stpfl. in einem Fahrtenbuch orientiert, das sich als nicht ordnungsgemäß herausgestellt hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2, 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).