BFH - Beschluss vom 14.03.2007
VI B 88/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2, 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1318
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3747/01

NZB: Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VI B 88/06

DRsp Nr. 2007/9207

NZB: Fahrtenbuch

1. Die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, sind höchstrichterlich im Wesentlichen geklärt.2. Das betrifft nicht nur die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Entkräftung des für eine private Kfz-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises ausgegangen werden kann, sondern auch für die Frage, ob und inwieweit auf ergänzende Unterlagen zurückgegriffen werden kann.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2, 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht. Verfahrensmängel hat die Klägerin entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt oder sie liegen nicht vor.

a) Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt; sinngemäß bringt die Klägerin wohl auch vor, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hergeleitet (§ 96 Abs. 1 FGO). Die Rügen der Klägerin sind jedenfalls nicht begründet.