BFH - Beschluss vom 27.04.2006
III B 179/04
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG § 32 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4619/03

NZB: Familienleistungsausgleich nicht verfassungswidrig

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen III B 179/04

DRsp Nr. 2006/19446

NZB: Familienleistungsausgleich nicht verfassungswidrig

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es verfassungsrechtlich weder geboten ist, Unterhaltsleistungen für Kinder in der voller Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen, noch die steuerliche Entlastung für kindbedingte Aufwendungen am bürgerlich-rechtlichen Unterhalts auszurichten.2. Dass § 32 EStG für VZ vor dem 1.1.2002 die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Erziehungsbedarf nicht berücksichtigt, ist aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG hinzunehmen.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG § 32 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater eines Kindes, das bei seiner Mutter lebt. Die Mutter erhielt im Streitjahr 2000 das Kindergeld. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM und einen Betreuungsfreibetrag von 1 512 DM und verrechnete das halbe Kindergeld. Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger u.a. geltend, das FA habe zu Unrecht nicht die Belastung durch den tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt berücksichtigt. Der Familienleistungsausgleich sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage blieben erfolglos.