BFH - Beschluss vom 13.10.2004
IV B 122/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 560
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K (VIII) 12324/97

NZB: Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts

BFH, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen IV B 122/02

DRsp Nr. 2005/109

NZB: Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts

Die Wiedergabe klägerischen Vorbringens im unstreitigen Teil des Urteilstatbestands ist kein Fehler von so erheblichem Gewicht, dass er geeignet wäre, das Vertrauen in die Rspr. zu beschädigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch der gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise schlüssig dargelegt. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemacht haben, das angefochtene Urteil leide an einem materiell-rechtlichen Fehler von erheblichem Gewicht, ist die Beschwerde unbegründet.