Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch der gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise schlüssig dargelegt. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemacht haben, das angefochtene Urteil leide an einem materiell-rechtlichen Fehler von erheblichem Gewicht, ist die Beschwerde unbegründet.
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