1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wirksam eingelegt worden. Der Senat geht ungeachtet des Umstandes, dass für die Anfertigung der Beschwerdeschrift das Briefpapier des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähigen Lohnsteuerhilfevereins verwendet worden ist, davon aus, dass die Beschwerde von der Steuerbevollmächtigten E. eingelegt worden ist. Denn diese hat die Beschwerdeschrift im Briefkopf und am Schluss mit ihrem Stempel versehen und unterzeichnet ohne einen Zusatz zu verwenden, der auf ein Tätigwerden für den Lohnsteuerhilfeverein hindeuten könnte. Die Steuerbevollmächtigte E. ist gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung vor dem BFH befugt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|