BFH - Beschluss vom 10.08.2005
VIII B 29/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 77
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 133/01

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 29/04

DRsp Nr. 2005/19095

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

Zielt eine Rüge lediglich auf die Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung, kann das - für sich genommen - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) dazu verpflichtet, über den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffend die Aufhebung des Bescheids zur Gewährung einer Rücklage gemäß § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) unter Beachtung der Gründe des vorinstanzlichen Urteils erneut zu entscheiden.

2. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

a) Soweit das FA geltend macht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist der Vortrag unschlüssig, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls abstrakten und tragenden-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Urteile abweicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.).