BFH - Beschluss vom 10.05.2007
VIII B 125/06
Normen:
FGO § 21 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1630
FamRZ 2007, 1650
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 146/03

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung, Nichtigkeitsfeststellungsklage

BFH, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen VIII B 125/06

DRsp Nr. 2007/12219

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung, Nichtigkeitsfeststellungsklage

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Revisionszulassungsgrund dargetan. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind von vornherein unbeachtlich, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. 2. Sind ESt-Bescheide, die im Wege einer getrennten Veranlagung ergangen sind, durch Gesamtveranlagungsbescheide ersetzt worden, fehlt an der Feststellung der Unwirksamkeit der aufgehobenen Bescheide ein berechtigtes Interesse.

Normenkette:

FGO § 21 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO innerhalb der Beschwerdefrist dargetan.