BFH - Beschluss vom 09.03.2004
X B 68/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1112
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1174/01

NZB: fehlerhafte Schätzung

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X B 68/03

DRsp Nr. 2004/7298

NZB: fehlerhafte Schätzung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.2. Unterläuft dem FG bei der Prüfung einer Geldverkehrsrechnung ein Verstoß gegen die Denkgesetze, so muss darin nicht zwingend ein "besonders schwerwiegender Fehler" liegen, der Zulassung der Revision führen kann. Denn nicht jeder Verstoß gegen die Denkgesetze stellt einen derartigen Fehler dar. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Stellt sich das Schätzungsergebnis indes nicht als offensichtlich realitätsfremd dar und führt der Verstoß gegen die Denkgesetze nicht dazu, dass sich das Gesamtergebnis der Schätzung als auf den ersten Blick eklatant fehlerhaft darstellt, liegt kein "besonders schwerwiegender Fehler" vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.