BFH - Beschluss vom 05.03.2007
X B 146/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1125
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 460/99

NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen X B 146/05

DRsp Nr. 2007/7471

NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

Die BFH-Rspr., wonach bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und im Übrigen hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Stpfl. auszugehen ist, ist auf die Gewinnerzielungsabsicht bei der gewerblichen Vermietung eines Ferienhauses nicht übertragbar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1. Soweit die Kläger rügen, dem Finanzgericht (FG) seien bei der Urteilsfindung Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen, ist die Beschwerde unzulässig, da die eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.