1. Auch nach der FGO -Novelle sind NZB, die sich nicht auf die Rüge von Verfahrensmängeln beschränken, nur zulässig, wenn ein über das individuelle Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Prozesses hinreichendes allgemeines Interesse an der Klärung durch eine (abermalige) höchstrichterliche Entscheidung besteht.2. Vorbringen nach Ablauf der für NZB geltenden Begründungsfrist kann nur insoweit berücksichtigt werden, als rechtzeitig mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit vorgetragene Beschwerdegründe lediglich erläutert und vervollständigt werden.