BFH - Beschluss vom 28.10.2004
III R 53/03
Normen:
FGO § 90a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 374
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3030/02

NZB gegen Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen III R 53/03

DRsp Nr. 2004/20485

NZB gegen Gerichtsbescheid

Nach Inkrafttreten des 2. FGOÄndG ist eine NZB gegen einen Gerichtsbescheid nicht mehr statthaft (Anschluss an BFH-Beschl. v. 27.2.2002 - VIII B 141/01).

Normenkette:

FGO § 90a ;

Gründe:

I. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2003 --zugestellt am 22. Juli 2003-- wies das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1994 als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.

Dem Gerichtsbescheid ist jedoch die folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Beteiligten können gegen den Gerichtsbescheid auch Revision einlegen. Wird neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung Revision eingelegt, so findet mündliche Verhandlung statt."

Mit Schriftsatz vom 14. August 2003 legte die vertretene Klägerin Revision ein mit der Begründung, das FG habe die Zulassung der Revision mit Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid ausgesprochen.