I. Mit Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Dagegen erhob der Antragsteller Gegenvorstellung und beantragte, den erwähnten Beschluss aufzuheben und die Revision zuzulassen.
II. 1. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
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