BFH - Beschluss vom 12.03.2007
X B 179/05
Normen:
EG Art. 50 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 3, 4 § 49 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1197
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 877/05

NZB: geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen durch Ltd., Dienstleistungsfreiheit

BFH, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen X B 179/05

DRsp Nr. 2007/7472

NZB: geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen durch Ltd., Dienstleistungsfreiheit

1. Einer Ltd. nach englischem Recht steht die nach § 3 Nr. 3 StBerG gegebene Befugnis nicht zu.2. Von dem für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebenden Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG werden nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.

Normenkette:

EG Art. 50 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 3, 4 § 49 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 2000 hat das FG die Prozessbevollmächtigte der Kläger (Beschwerdeführerin) --eine nach englischem Recht gegründete Limited, die über Geschäftsadressen in Belgien und in den Niederlanden verfügt-- gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt zu sein. Gegen die Zurückweisung mit Beschluss des FG vom 14. September 2005 hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Ihre Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung leitet sie aus § 3 Nr. 4 StBerG ab.