BFH - Beschluss vom 14.10.2004
I B 106/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 369
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 201/02

NZB: Gesellschafter-Geschäftsführer - Überstundenvergütung als vGA

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen I B 106/04

DRsp Nr. 2005/102

NZB: Gesellschafter-Geschäftsführer - Überstundenvergütung als vGA

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA sind.3. Hat das FG in Anwendung dieser Rspr. Überstundenvergütungen als vGA beurteilt, so wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht durch die Aussage belegt, die Rspr. des BFH sei "nicht mehr zeitgemäß".

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Hotel mit Restaurant, Kiosk und Imbiss betreibt. An ihrem Stammkapital von 200 000 DM waren im Streitjahr (1999) A mit 76 000 DM, B mit 52 000 DM, C mit 52 000 DM und D mit 20 000 DM beteiligt. A und B waren Geschäftsführer der Klägerin.