I. Die Beteiligten streiten darüber, ob an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Hotel mit Restaurant, Kiosk und Imbiss betreibt. An ihrem Stammkapital von 200 000 DM waren im Streitjahr (1999) A mit 76 000 DM, B mit 52 000 DM, C mit 52 000 DM und D mit 20 000 DM beteiligt. A und B waren Geschäftsführer der Klägerin.
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