BFH - Beschluss vom 18.04.2006
VIII B 141/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1465
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7219/00

NZB: gewerblicher Grundstückshandel, kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen VIII B 141/05

DRsp Nr. 2006/18643

NZB: gewerblicher Grundstückshandel, kumulative Urteilsbegründung

1. Objekt i. S. der Drei-Objekt-Grenze sind auch MFH und Gewerbebauten.2. Ein ungeteiltes MFH ist nur ein Zählobjekt.3. So wie ungeteilte MFH nur als ein Objekt zählen, werden auch unbebaute Kleingrundstücke, sofern sie veräußerbar und selbstständig nutzbar sind, ebenfalls als eigenständiges Objekt gewertet.4. Ist das angefochtene FG-Urteil auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder das Urteil tragenden Begründung mindestens ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO substantiiert dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).