BFH - Beschluss vom 05.09.2002
XI B 111/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 184

NZB; grundsätzliche Bedeutung - noch nicht entschiedene Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen XI B 111/99

DRsp Nr. 2002/18390

NZB; grundsätzliche Bedeutung - noch nicht entschiedene Rechtsfrage

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Auch wenn die Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache doch eine Auseinandersetzung mit den wichtigsten im Schrifttum und der Rspr. der FG dazu vertretenen Auffassungen. Es ist auch zumindest erforderlich, dass unter Heranziehen der vorhandenen BFH-Rspr. dargetan wird, dass sich aus dieser keine Lösung ableiten lasse.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 1990 von der Treuhandanstalt eine Apotheke. Seine Bemühungen, im Jahre 1991 das Gebäude, in dem sich die Apotheke befand, zu kaufen, scheiterten an den ungeklärten Eigentumsverhältnissen. Erst nachdem das Grundstück auf den Rückerstattungsberechtigten übergegangen war und dieser es veräußert hatte, konnte es der Kläger mit Kaufvertrag vom 7. April 1993 erwerben.