BFH - Beschluss vom 21.01.2005
III B 85/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 § 33b Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1048
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 291/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen III B 85/04

DRsp Nr. 2005/5323

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

1. Zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, warum die Anforderungen an die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen in § 33 b Abs. 6 EStG einerseits und in § 33 Abs. 2 EStG andererseits nach unterschiedlich strengen Maßstäben zu bestimmen sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 § 33b Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.