BFH - Beschluss vom 19.08.2002
II B 122/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 64

NZB; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen II B 122/01

DRsp Nr. 2002/16204

NZB; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Existiert zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits BFH-Rspr., so muss ausführlich begründet werden, weshalb im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich ist. Dazu muss vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich bereits beantwortete Frage weiter umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rspr. oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Anschluss an BFH-Beschl. v. 03.04.2000 - VIII B 99/99).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: