BFH - Beschluss vom 01.04.2004
XI B 128/02
Normen:
EStG (1998) § 34 Abs. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1251
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4120/00

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen XI B 128/02

DRsp Nr. 2004/11674

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Die Frage, ob und inwieweit im Falle einer erst während eines Kündigungsschutzprozesses vereinbarten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ein neben einer Entschädigungsleistung gezahlter Abfindungsbetrag auch eine Nachzahlung für geschuldeten Arbeitslohn beinhaltet, auf die § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie vom BFH mittlerweile dahingehend entschieden ist, dass für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksam beendet worden ist.

Normenkette:

EStG (1998) § 34 Abs. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.