BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VI B 118/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1658
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 177/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VI B 118/03

DRsp Nr. 2004/14617

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Es keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das FG-Urteil zwar auf eine als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage eingegangen ist, seine Entscheidung aber auf eine Saldierung mit anderen, im angefochtenen Steuerbescheid nicht berücksichtigten Punkten gestützt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs die Geltendmachung von Garagenkosten als Werbungskosten ausgeschlossen ist. Es kann offen bleiben, ob die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben oder ob möglicherweise die grundsätzliche Bedeutung offenkundig ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die herausgestellte Frage in einem auf Zulassung eröffneten Revisionsverfahren nicht entschieden werden könnte.