BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII B 328/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1661
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 275/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII B 328/03

DRsp Nr. 2004/15850

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Ausführungen zur vermeintlich rechtsfehlerhaften FG-Beurteilung betr. die Anrechnung nicht entrichteter Sondervorauszahlungen auf die USt-Voranmeldung beinhalten keine hinreichend formulierte Rechtsfrage, der eine grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (GmbH) einer GmbH & Co. KG (KG). Einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG lehnte das Amtsgericht im April 1997 mangels einer die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Masse ab. Wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden nebst Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 4. Februar 1998 als Haftungsschuldner in Anspruch. Die den Haftungszeitraum abdeckenden Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 1996 und 1997 sind inzwischen bestandskräftig geworden.