BFH - Beschluss vom 27.07.2004
XI B 42/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 193
DStRE 2005, 74
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2013/00

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen XI B 42/04

DRsp Nr. 2004/18121

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Es muss erkennbar sein, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus Billigkeitsgründen Einkommensteuer, die auf eine nicht anerkannte Spende von 700 000 DM entfällt, nicht zu entrichten haben.