BFH - Beschluss vom 03.08.2005
I B 44/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2228
BFH/NV 2005, 2228
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 306/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I B 44/05

DRsp Nr. 2005/18243

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt Ausführungen dazu, weshalb der Rechtsstreit über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus entscheidungserhebliche Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufwirft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).