BFH - Beschluss vom 03.08.2005
I B 195/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 72
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 328/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I B 195/04

DRsp Nr. 2005/18895

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Hat sich der BFH mit einer Rechtsfrage schon mehrfach befasst, so ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrags zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1996 bis 1998) X war. Sie hatte mit X zwecks Abwicklung des wechselseitigen Zahlungsverkehrs einen Kontokorrentvertrag geschlossen, nach dem der jeweilige Schuldsaldo mit 7 v.H. jährlich verzinst wurde.