BFH - Beschluss vom 28.10.2005
XI B 225/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 565
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1863/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen XI B 225/04

DRsp Nr. 2006/1300

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt insbesondere Ausführungen dazu, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf eine Versorgungszusage.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren zu je 25 v.H. an der L-GmbH (GmbH) beteiligt. Weitere Beteiligte waren die beiden volljährigen Kinder der Kläger. Am 2. August 1998, dem 62. Geburtstag des Klägers, beschlossen die Gesellschafter, die GmbH zum 31. Dezember 1998 zu liquidieren. Die zur Erfüllung einer Versorgungszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung (im Wert von 379 058 DM) trat die GmbH an den Kläger ab. Für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wurde dem Kläger eine Abfindung von 140 000 DM gewährt.