I. Streitig ist die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf eine Versorgungszusage.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren zu je 25 v.H. an der L-GmbH (GmbH) beteiligt. Weitere Beteiligte waren die beiden volljährigen Kinder der Kläger. Am 2. August 1998, dem 62. Geburtstag des Klägers, beschlossen die Gesellschafter, die GmbH zum 31. Dezember 1998 zu liquidieren. Die zur Erfüllung einer Versorgungszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung (im Wert von 379 058 DM) trat die GmbH an den Kläger ab. Für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wurde dem Kläger eine Abfindung von 140 000 DM gewährt.
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