BFH - Beschluss vom 13.02.2007
II B 32/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 966
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 145/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen II B 32/06

DRsp Nr. 2007/6151

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Zwar kann von grundsätzlicher Bedeutung auch eine Rechtsfrage sein, die dem Verfahrensrecht angehört. Die Revisionszulassung setzt aber voraus, dass die zum Verfahrensrecht gehörende Rechtsfrage einer Klärung im Interesse der Allgemeinheit bedarf. Das ist schlüssig darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).