BFH - Beschluss vom 01.03.2007
VI B 92/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1172
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 57/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen VI B 92/06

DRsp Nr. 2007/7464

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Zwar kann ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache abgesehen werden, wenn diese offenkundig ist, z. B. wenn eine Rechtsfrage seit längerer Zeit im Schrifttum gegensätzlich diskutiert wird, vom BFH noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Fällen erheblich ist. Auch hier muss aber in der Beschwerde die konkrete Rechtsfrage deutlich bezeichnet werden, die der Beschwerdeführer als klärungsbedürftig ansieht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, im Streitfall nicht vor.

I. Das FA führt aus, die Vorinstanz setze sich als erstes Finanzgericht (FG) mit dem Thema "Mobbing und Werbungskosten" auseinander. Da Mobbingverhalten in der Arbeitswelt immer mehr zunehme und somit die Frage des Werbungskostenabzugs für eine Vielzahl von Fällen an Bedeutung gewinne, sei die Rechtssache bereits deshalb offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung. Damit ist indessen die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.