Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die erhobenen Verfahrensrügen sowie die behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 FGO).
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