BFH - Beschluss vom 24.05.2005
X B 137/04
Normen:
EStG § 7g ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1563
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2690/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen X B 137/04

DRsp Nr. 2005/10512

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

1. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist.2. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG setzt voraus, dass die geplante Investition so genau bezeichnet wird, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.3. Für die Bildung der Ansparrücklage kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung und -feststellung bzw. auf deren Manifestierung durch Einreichung der Bilanz beim FA an.

Normenkette:

EStG § 7g ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die erhobenen Verfahrensrügen sowie die behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 FGO).