BFH - Beschluss vom 31.08.2005
IV B 24/04
Normen:
AO § 193 ; BpO (St); FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 91
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4072/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Betriebsprüfungshäufigkeit nach Größenklasse des Betriebs

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen IV B 24/04

DRsp Nr. 2005/19082

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Betriebsprüfungshäufigkeit nach Größenklasse des Betriebs

1. Der BFH hat in einigen Entscheidungen die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen Betriebe mit dem Gleichheitssatz für vereinbar gehalten.2. Hat der BFH die von den Beschwerdeführern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage - wie hier - schon entschieden, muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält. Der bloße Hinweis, ein BFH-Urteil sei allgemein auf Kritik gestoßen, genügt dafür nicht.

Normenkette:

AO § 193 ; BpO (St); FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).