BFH - Beschluss vom 25.04.2007
I B 52/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG (1990) § 2a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1646
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3728/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Bistro als eine dem Fremdenverkehr dienende Anlage

BFH, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen I B 52/06

DRsp Nr. 2007/13867

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Bistro als eine dem Fremdenverkehr dienende Anlage

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Bistro nicht allein deshalb eine dem Fremdenverkehr dienende Anlage i. S. der Aktivitätsklausel ist, weil es in einer von Touristen aufgesuchten Gegend liegt. 3. Fehlt es nämlich an einer zweckbezogenen Ausrichtung der Gaststätte auf den Fremdenverkehr, spielt die Höhe des Touristenanteils unter den Gästen keine Rolle.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG (1990) § 2a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Bei den Klägern und Beschwerdegegnern (Kläger) handelt es sich um unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute, die für die Streitjahre 1993 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Ende 1993 richtete der Kläger in X, USA, ein Bistro ein, das er dort von Herbst 1994 bis April 1995 betrieb. Die Kläger beantragten in ihren Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1995 für das Bistro die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste.