I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ordnete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Schließung der Beratungsstelle des Klägers in X, an, weil zu vermuten sei, dass der Leiter der Beratungsstelle --ein Rechtsanwalt-- in den Räumen der Beratungsstelle zugleich seine Rechtsanwaltskanzlei unterhalte, was dem Verbot einer anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Lohnsteuerhilfeverein zuwiderlaufe. Trotz entsprechender Aufforderungen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die räumliche Trennung von Rechtsanwaltskanzlei und Beratungsstelle gewährleistet sei.
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