BFH - Beschluss vom 08.12.2006
VII B 240/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 221/05

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Darlegungslast

BFH, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen VII B 240/05

DRsp Nr. 2007/5145

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Darlegungslast

1. Allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage eine höchstrichterliche Rspr. noch nicht ergangen ist, besagt noch nicht, dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch zweifelhaft oder umstritten ist.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage verlangt daher eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung der jeweiligen Norm vertretenen Auffassungen sowie die mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ordnete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Schließung der Beratungsstelle des Klägers in X, an, weil zu vermuten sei, dass der Leiter der Beratungsstelle --ein Rechtsanwalt-- in den Räumen der Beratungsstelle zugleich seine Rechtsanwaltskanzlei unterhalte, was dem Verbot einer anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Lohnsteuerhilfeverein zuwiderlaufe. Trotz entsprechender Aufforderungen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die räumliche Trennung von Rechtsanwaltskanzlei und Beratungsstelle gewährleistet sei.