BFH - Beschluss vom 21.10.2002
VIII B 118/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 343

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Dauerschulden

BFH, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 118/01

DRsp Nr. 2003/179

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Dauerschulden

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Angesichts der umfangreichen Judikatur zur Abgrenzung von laufenden Verbindlichkeiten und - der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegenden - Dauerschulden bedarf eine NZB, mit der die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage geltend gemacht wird, der eingehenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieser Entscheidungen sowie des vorinstanzlichen Urteils. Außerdem ist darzulegen, aus welchen Gründen diese Rspr. mit Rücksicht auf die als zweifelhaft angesehene Rechtsfrage der Präzisierung oder Korrektur bedarf.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe: