BFH - Beschluss vom 19.01.2004
X B 144/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 532
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 269/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen X B 144/03

DRsp Nr. 2004/2286

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach neuem Revisionszulassungsrecht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.

1. Die Beschwerdebegründung der Kläger erschöpft sich ohne nähere Erläuterungen in der bloßen Behauptung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit haben die Kläger einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. nicht schlüssig dargelegt.