BFH - Beschluss vom 28.07.2004
VII B 8/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1680
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3504/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen VII B 8/04

DRsp Nr. 2004/15856

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Eine Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts abweicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Im Rahmen einer bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass ihr von ihrem Büro in Hongkong Musterkosten ("sample charges") berechnet worden waren. Die Rechnungsbeträge waren nicht in den intern bei der Klägerin durchgeführten Kontenabgleich einbezogen worden. Nach Ansicht der Prüfer hatte die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Muster eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hatten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte deshalb von der Klägerin mit Bescheid vom 12. August 1999 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach.