BFH - Beschluss vom 30.05.2005
X B 149/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1618
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 361/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen X B 149/04

DRsp Nr. 2005/10389

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).