BFH - Beschluss vom 01.08.2005
X B 32/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2223
BFH/NV 2005, 2223
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 5239/01 E, G - 7.12.2004,

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen X B 32/05

DRsp Nr. 2005/17718

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert u. a. eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Fragen vertretenen Auffassungen.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.4. Hat das FG sachverhaltsbezogen die betriebliche Veranlassung der Gehaltszahlungen des Klägers an seine Ehefrau verneint und im Übrigen zustimmend auf Entscheidungen des BFH Bezug genommen, ist eine Divergenz nicht dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.