BFH - Beschluss vom 03.11.2004
X B 121/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 94a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 350
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 239/2002

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahren ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen X B 121/03

DRsp Nr. 2005/319

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahren ohne mündliche Verhandlung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Bloße Berechnungsbeispiele, die zeigen, dass infolge Krankengeldbezugs ESt anfällt, die ohne den Progressionsvorbehalt nicht festzusetzen wäre, können die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht begründen.3. Die Rüge der Divergenz kann nur gegeben sein, wenn sich das angefochtene Urteil überhaupt mit der angeblich abweichend beurteilten Rechtsfrage befasst hat.4. Von einem Kl., der durch eine Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ist zu erwarten, dass er § 94 FGO kennt und daher weiß, dass das FG auch bei dem nicht bezifferten Klageantrag von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sofern der Streitwert unter 500 EUR liegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 94a ;

Gründe: