BFH - Beschluss vom 27.06.2007
X B 73/06
Normen:
EStG § 12 Nr. 2; BGB § 662, § 677;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1653
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 43/06

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Drittaufwand

BFH, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen X B 73/06

DRsp Nr. 2007/13891

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Drittaufwand

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in Fällen, in denen der Einkunftserzieler-Ehegatte dem Ehepartner die von diesem getragenen Aufwendungen ersetzt, die Aufwendungen nicht einkunftsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn kein Ersatzanspruch hinsichtlich dieser Aufwendungen besteht. 3. Leistet ein Ehegatte an den anderen "Aufwendungsersatz", obwohl ihm bekannt ist, dass kein Ersatzanspruch des Ehepartners besteht, scheidet eine einkunftsmindernde Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG von vornherein aus.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 2; BGB § 662, § 677;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.