BFH - Beschluss vom 01.10.2003
I B 55/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 214
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5225/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen I B 55/03

DRsp Nr. 2003/16146

NZB: grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der FinVerw einen Vertrauenstatbestand begründen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Bis zum 30. Juni 1992 waren an ihr S und H zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die Ehefrauen der vorgenannten Gesellschafter hielten zudem jeweils atypisch stille Beteiligungen an der Klägerin.

Mit Wirkung zum 1. Juli 1992 verkaufte S seine Gesellschaftsanteile zu einem Kaufpreis von 200 000 DM an H. Gleichzeitig veräußerte seine Ehefrau ihre atypisch stille Beteiligung an die Ehefrau des H. Im Rahmen der Veräußerung verzichtete S auf einen ihm mit Pensionszusage vom 20. Mai 1987 gewährten Pensionsanspruch, dessen Buchwert sich zum 30. Juni 1992 auf 211 930 DM belief. Die Klägerin übertrug ihm im Gegenzug die für den Pensionsanspruch abgeschlossene Rückdeckungsversicherung und trat ihm und seiner Ehefrau Ansprüche aus Lebensversicherungen ab.