BFH - Beschluss vom 22.10.2003
III B 14/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 224
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 744/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen III B 14/03

DRsp Nr. 2003/16150

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Mit bloßen Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des FG wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend belegt.3. Die Rüge, das FG habe sein Urteil nicht ausreichend mit Gründen versehen, das zum Vorbringen der Beteiligten Stellung genommen habe, erfordert den Vortrag von Tatsachen, die diesen Mangel ergeben. Es sind die Klagegründe und Angriffs- oder Verteidigungsmittel anzugeben, zu denen das FG nicht Stellung genommen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.