BFH - Beschluss vom 05.01.2005
III B 79/04
Normen:
AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1013
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6177/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen III B 79/04

DRsp Nr. 2005/5321

NZB: grundsätzliche Bedeutung, offenbare Unrichtigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO aus.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).