BFH - Beschluss vom 07.03.2005
II B 49/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1335
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 262/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen II B 49/04

DRsp Nr. 2005/7835

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 8. September 1997 auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Vermögensteuer für 1995 und 1996 fest. Nachdem der Kläger auf Aufforderung des FA im November 1997 eine Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1996 eingereicht hatte, änderte das FA diesen Vermögensteuerbescheid mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Bescheid vom 12. März 2001 änderte das FA den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1995 aufgrund geänderter Einheitswertbescheide erneut und setzte die Vermögensteuer für 1995 und 1996 fest.