BFH - Beschluss vom 09.08.2005
XI B 192/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2231
BFH/NV 2005, 2231
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 372/2001

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen XI B 192/03

DRsp Nr. 2005/18237

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen die Klärung der aufgeworfenen Fragen im allgemeinen Interesse liegt und über den Streitfall hinaus von Bedeutung ist.2. Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass die für die Anerkennung von Reisekosten verlangte "Glaubhaftmachung der entstandenen Aufwendungen durch geeignete Nachweise" nicht gegeben ist, wenn der Kläger lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte unternommen zu haben, er aber weder das Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten Anlass der Reisen mitteilt noch irgendwelche Unterlagen über entstandene Kosten vorlegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.