BFH - Beschluss vom 19.10.2005
II B 108/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 334
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 337/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen II B 108/04

DRsp Nr. 2006/70

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung des Rechts muss konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe: