BFH - Beschluss vom 24.10.2003
IX B 83/03
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 353
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1592/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen IX B 83/03

DRsp Nr. 2003/16178

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung erfordert substantiierte Darlegungen, inwieweit sich dem FG - ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 , BFH/NV 1999, ; Gräber/Ruban, , 5. Aufl. 2002, § Rz. 32 f.).