Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 , BFH/NV 1999, ; Gräber/Ruban, , 5. Aufl. 2002, § Rz. 32 f.).
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